Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 28 Wiederholte Antragstellung
Stand: 04.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/28#abs-1 (1) Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf die zunächst geltend gemachte Sozialleistung zurückgenommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/28#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.
Wird zitiert von 71 Entscheidungen zu § 28 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 19.10.2010 – B 14 AS 16/09 R(Arbeitslosengeld II - Antragserfordernis - verspätete Antragstellung - Antrag auf Arbeitslosengeld nach SGB 3 - Zurückwirkung des Antrags gem § 28 SGB 10 - Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10 - Nachrangigkeit des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs)Zitiert von 26
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2017 – L 2 SO 5175/15
- LSG Schleswig, 11.11.2021 – L 6 AS 26/20
- BSG, 02.04.2014 – B 4 AS 29/13 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Antragserfordernis - Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 umfasst nicht grundsätzlich Antrag auf Arbeitslosengeld II - keine rückwirkende Leistungsgewährung - keine Wiedereinsetzung - kein sozialrechtlicher HerstellungsanspruchZitiert von 35
- BSG, 06.06.2023 – B 4 AS 86/21 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei Ausbildungsförderung - krankheitsbedingte Hinderung an der Ausbildung über einen Zeitraum von mehr als drei Kalendermonaten - rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen nach dem BAföG - Nachholung der Beantragung von Arbeitslosengeld II - Rückwirkung des Antrags - Einkommensberücksichtigung - Leistungen nach dem BAföG - UnterkunftskostenzuschussZitiert von 12
- BSG, 11.07.2024 – B 4 AS 11/23 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei Ausbildungsförderung - rückwirkende Beurlaubung vom Studium wegen Krankheit - rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen nach dem BAföG - Nachholung der Beantragung von Arbeitslosengeld II - Voraussetzungen einer Rückwirkung des AntragsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Hamburg, 23.01.2025 – S 62 AS 855/24
- VG Bayreuth, 22.01.2025 – B 8 K 22.524
- BSG, 12.12.2024 – B 12 R 8/22 R(Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Syndikusrechtsanwälten nach § 231 Abs 4b SGB 6 - Erfordernis einer gesonderten Antragstellung bis zum Ablauf des 1.4.2016 auch bei einem die Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem bis zum 31.12.2015 geltenden Recht betreffenden und noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 28 umnummeriert und eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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